SpruchG Spruchverfahrensgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;
- 3.
- der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;
- 4.
- der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 5.
- der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 6.
- der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.