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§ 5 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
(2) Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten die
§§ 26
und
27
.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
16.11.2024